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Der § 192 VVG beschreibt in den Absätzen 1 und 4 bis 6 die verschiedenen Formen der privaten
Krankenversicherung (PKV), also die Krankheitskostenvollversicherung, die Krankenhaustagegeldversicherung (KHT)
und die Krankentagegeldversicherung (KT) einschl. der Pflegekrankenversicherung (PPV). Die Regelungen stimmen
inhaltlich mit dem § 178b VVG a. F. überein, sie sind abdingbar und sollen so die Freiheit der
Produktgestaltung gewährleisten.
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die Private Krankenversicherung (PKV) sind derzeit Träger
der Krankenversicherungsordnung in Deutschland. Die PKV tritt einerseits für bestimmte Personenkreise als
Vollversicherung auf, andererseits für die in der GKV Versicherten als Zusatzversicherung mit Leistungen,
die die GKV nicht übernehmen kann oder darf.
In der PKV haben sich Veränderungen durch die Einführung des Standardtarifes, die Einführung weiterer
Umlageelemente wie Pflegepflichtversicherung und Umverteilung der Direktgutschrift ebenso ergeben wie
durch den Anspruch auf Tarifwechselmöglichkeiten oder Einführung von Hausarzttarifen. Vorbereitet werden
derzeit die Möglichkeiten, Vertragsbeziehungen zu Leistungserbringern zu vereinbaren, den Kontrahierungszwang
für einen Basistarif für freiwillig Versicherte zu entwickeln sowie Wechselmöglichkeiten unter Mitnahme der
Alterungsrückstellungen auf dem Niveau des Basistarifs vorzusehen.
In der PKV richtet sich der zu zahlende Beitrag nach dem Eintrittsalter bei Vertragsabschluss, nach dem
Geschlecht, dem individuellen Gesundheitszustand und nach dem gewählten Leistungsumfang der versicherten
Tarife einschließlich Selbstbehaltsstufe. Für jeden Versicherten ist ein eigener, dem jeweiligen Einzelrisiko
entsprechender Beitrag zu entrichten. Darüber hinaus wird der Beitrag versicherungsmathematisch berechnet.
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